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Nordheide Reisemobile
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen I.
Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten
und Pflichten 1.
Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag
ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer bei Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat
oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt. 2.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch
bei Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. 3.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II.
Preise 1.
Der Preis des Kaufgegenstandes richtet sich nach der aktuellen
Verkaufspreisliste von Cristall/DueErre Vereinbarte Nebenleistungen (z.B.
Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet. 2.
Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als
4 Monate und ändert die Fa. Cristall nach Vertragsabschluß die unverbindlichen
Preisempfehlungen für das bestellte Fahrzeug oder erhöht sich nach
Vertragsabschluß die gesetzliche Mehrwertsteuer, ist der Verkäufer berechtigt,
den Kaufpreis der Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung oder um die Erhöhung
der Mehrwertsteuer anzupassen. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung des
Kaufpreises um 5 % oder mehr, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung
binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag
zurücktreten. III.
Zahlung/Zahlungsverzug 1.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen
Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig. 2.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen. 3.
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Teil vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 4.
Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. IV.
Lieferung und Lieferverzug 1.
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist
erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut
zu vereinbaren. 2.
Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die
Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Der Käufer kann neben Lieferung keinen Ersatz eines durch die Verzögerung
etwa entstandenen Schadens verlangen. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. 3.
Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen (Fixkauf) werden vom Verkäufer
nicht akzeptiert. 4.
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete
erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. 5.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird
und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 6.
Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch,
Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd
zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab
zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1
fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung gemäß
Abschnitt I Ziffer 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der
Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder
des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden. V.
Abnahme 1.
Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen. 2.
Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge
während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollständig
beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen und vom Kaufvertrag zurücktreten,
nicht jedoch auf Ersatz bestehen. Mit Zurückzahlung des Kaufpreises kann der
Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. 3.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14
Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im
Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14
Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme
ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der
Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft
und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur
Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Wohnwagen/Reisemobilen mit nicht
gängiger Ausstattung bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. 4.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des
Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. VI.
Eigentumsvorbehalt 1.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer
gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich
erwirbt.
Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann,
bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der
Eigentumsvorbehalt auch für die
Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen
gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzieht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. 2.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und
Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III Ziffer 5)
befindet. Kommt
der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer
zurückverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den
Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei
Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister
eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen
des Abzahlungsgesetzes. Verlangt
der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluß
von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem
Kaufvertrag - verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer
herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. 3.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitig die Sicherung des Verkäufers
beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung
zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zum
Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. 4.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrecht einer Werkstatt,
hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. 5.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zuhalten, alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten
und erforderlichen lnstandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen -
vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom
Hersteller /Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. VII.
Gewährleistung Auf
jedes CRISTALL/DueErre - Fahrzeug erhält der Käufer eine dem Stand der Technik
entsprechende Gewähr von 12 Monaten ab Erstzulassung bzw. ab Auslieferung. Die
Garantie unterliegt den nachstehenden Bedingungen: 1.
Der Käufer hat die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege
des Fahrzeuges einzuhalten. Cristall behält sich im Falle eines berechtigten
Garantieantrages die Wahl der Nachbesserung, eines Nachlasses oder Wandlung vor.
Die Garantie umfaßt Materialkosten und Lohnkosten. Fracht- oder Überführungs-/Wege-kosten
werden nicht erstattet. 2.
Ist das gleiche Ersatzteil nicht mehr verfügbar, so darf ein in Funktion
und Design gleichwertiges Teil geliefert werden. 3.
Die Garantie ist auf den Nächstkäufer übertragbar. Voraussetzung des
Garantieanspruches ist die Einsendung der Karte Anmeldung zur Gewährleistung
nach Erstzulassung bzw. Kauf, falls es sich um ein nicht zur Zulassung
vorgesehenes Fahrzeug handelt. 4.
Die Garantie für technische Teile wie Fahrgestell, Heizung, Kühlschrank
richtet sich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers. Die Garantie gilt
nicht für Verschleißteile z. B. Glühlampen,
Batterien. Die Garantie erstreckt sich bei Motorcaravans ausschließlich auf den
Aufbau. Für das Chassis gilt ausschließlich die Hersteller-Garantie. 5.
Ein Anspruch auf Garantie setzt normale und typische Nutzung voraus. Bei
Überladung , unsachgemäßer Behandlung, Teilnahme an Wettbewerben wie z.B.
Geschwindigkeits-Ralleys, o.ä., unsachgemäßem Anbau von Zubehör oder selbst
oder von nicht autorisierten Personen durchgeführten Veränderungen, die zu
einer Beschädigung führen, erlischt der Anspruch. 6.
Ein Anspruch auf Gewährleistung ist direkt bei Cristall/DueErre umgehend
nach Kenntnis des Schadens zu stellen. Garantiekosten die Euro 500,-- übersteigen,
sind vor Ausführung von Cristall/DueErre schriftlich genehmigen zu lassen.
Kosten für Ersatzfahrzeuge, Fahrten, Transporte und dergleichen werden
von uns nicht übernommen. 7.
Die Inanspruchnahme der Dichtigkeitsgarantie
von 3 Jahren setzt die Einhaltung der Bedingungen gemäß Garantieheft voraus. VIII.
Haftung 1.
Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für
Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er sein gesetzlicher Vertreter
oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer
dem Käufer unbeschränkt. Für
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur,
soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten
Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-Gepäck-
und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des
Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese
Haftung nur auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über
die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch
Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere
Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie
Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung. 2.
Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben
unberührt. 3.
Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend
geregelt. 4.
Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer
aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem
aufnehmen zu lassen. 5.
Die
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. IX.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Es gilt deutsches
Recht unter. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Tostedt (Germany). Nordheide
Reisemobile ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu
klagen.
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