AGB Nordheide Reisemobile

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Nordheide Reisemobile
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma  Nordheide Reisemobile  e.Kfm. für den Verkauf von
 Caravans,  Motorcaravans und Zubehör.

I.            Vertragsabschluß/Übertragung von

Rechten und Pflichten

1.   Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer bei Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2.   Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch bei Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

3.         Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II.         Preise

1.   Der Preis des Kaufgegenstandes richtet sich nach der aktuellen Verkaufspreisliste von Cristall/DueErre Vereinbarte Nebenleistungen (z.B.  Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.

2.   Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate und ändert die Fa. Cristall nach Vertragsabschluß die unverbindlichen Preisempfehlungen für das bestellte Fahrzeug oder erhöht sich nach Vertragsabschluß die gesetzliche Mehrwertsteuer, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis der Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung oder um die Erhöhung der Mehrwertsteuer anzupassen. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Kaufpreises um 5 % oder mehr, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

III.            Zahlung/Zahlungsverzug

1.   Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.         Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3.   Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Teil vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4.   Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

IV.            Lieferung und Lieferverzug

1.   Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2.   Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.  Der Käufer kann neben Lieferung keinen Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

3.   Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen (Fixkauf) werden vom Verkäufer nicht akzeptiert.

4.   Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

5.         Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

6.   Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt I Ziffer 2 gegeben ist.

Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder  des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V.            Abnahme

1.   Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen.

2.   Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen und vom Kaufvertrag zurücktreten, nicht jedoch auf Ersatz bestehen. Mit Zurückzahlung des Kaufpreises kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten.

3.   Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Wohnwagen/Reisemobilen mit nicht gängiger Ausstattung bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

4.   Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VI.            Eigentumsvorbehalt

1.   Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

      Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein            Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die     Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzieht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der      laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

2.   Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III Ziffer 5) befindet.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer zurückverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.  Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag - verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

3.   Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitig die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.  Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.

4.   Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrecht einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

5.   Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumvorbehalts  in ordnungsgemäßem Zustand zuhalten, alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen lnstandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller /Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

 

VII.            Gewährleistung

Auf jedes CRISTALL/DueErre - Fahrzeug erhält der Käufer eine dem Stand der Technik entsprechende Gewähr von 12 Monaten ab Erstzulassung bzw. ab Auslieferung. Die Garantie unterliegt den nachstehenden Bedingungen:

1.   Der Käufer hat die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Fahrzeuges einzuhalten. Cristall behält sich im Falle eines berechtigten Garantieantrages die Wahl der Nachbesserung, eines Nachlasses oder Wandlung vor. Die Garantie umfaßt Materialkosten und Lohnkosten. Fracht- oder Überführungs-/Wege-kosten werden nicht erstattet.

2.   Ist das gleiche Ersatzteil nicht mehr verfügbar, so darf ein in Funktion und Design gleichwertiges Teil geliefert werden.

3.   Die Garantie ist auf den Nächstkäufer übertragbar. Voraussetzung des Garantieanspruches ist die Einsendung der Karte „Anmeldung zur Gewährleistung“ nach Erstzulassung bzw. Kauf, falls es sich um ein nicht zur Zulassung vorgesehenes Fahrzeug handelt.

4.   Die Garantie für technische Teile wie Fahrgestell, Heizung, Kühlschrank richtet sich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers. Die Garantie gilt nicht für Verschleißteile z. B.  Glühlampen, Batterien. Die Garantie erstreckt sich bei Motorcaravans ausschließlich auf den Aufbau. Für das Chassis gilt ausschließlich die Hersteller-Garantie.

5.   Ein Anspruch auf Garantie setzt normale und typische Nutzung voraus. Bei Überladung , unsachgemäßer Behandlung, Teilnahme an Wettbewerben wie z.B. Geschwindigkeits-Ralleys, o.ä., unsachgemäßem Anbau von Zubehör oder selbst oder von nicht autorisierten Personen durchgeführten Veränderungen, die zu einer Beschädigung führen, erlischt der Anspruch.

6.   Ein Anspruch auf Gewährleistung ist direkt bei Cristall/DueErre umgehend nach Kenntnis des Schadens zu stellen. Garantiekosten die Euro 500,-- übersteigen, sind vor Ausführung von Cristall/DueErre schriftlich genehmigen zu lassen.  Kosten für Ersatzfahrzeuge, Fahrten, Transporte und dergleichen werden von uns nicht übernommen.

7.   Die Inanspruchnahme der

Dichtigkeitsgarantie von 3 Jahren setzt die Einhaltung der Bedingungen gemäß Garantieheft voraus.

VIII.      Haftung

1.   Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.  Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt.  Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.

Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung nur auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.  Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.

2.   Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.

3.   Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4.   Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.

5.  Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

IX.            Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Tostedt (Germany). Nordheide Reisemobile ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

Ihre persönlichen Daten  sind gut bei uns aufgehoben.

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Stand 18.10.01

 

 

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